Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Exclusive Automobile Vermietung & Verkauf Alexander Heinz Joachim Köhler Einzelunternehmen
§1 Geltungsbereich / Allgemeines
Für sämtliche Mietverträge des Exclusive Automobile Vermietung & Verkauf Alexander Heinz Joachim Köhler Einzelunternehmen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Es gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§2 Mietpreis und Nebenkosten
Es gelten die im Mietvertrag oder in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise. Erfüllt der Mieter die Voraussetzungen für Sonder- oder Rabattpreise nicht, gilt automatisch der reguläre Tarif. Bei Rückgabe des Fahrzeugs an einem anderen Ort als dem vereinbarten Übergabeort werden Rückführungskosten berechnet, deren Höhe sich nach Entfernung und Aufwand richtet.
Sämtliche Gebühren, Abgaben, Bußgelder oder Strafen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs entstehen und dem Vermieter in Rechnung gestellt werden, trägt der Mieter. Kraftstoffkosten sowie Kosten für einen erforderlichen Betankungsservice trägt der Mieter, sofern das Fahrzeug nicht mit identischem Tankfüllstand zurückgegeben wird. Bei Mietzeiten ab einer Woche ist der Vermieter berechtigt, nach vorheriger Abstimmung regelmäßige Zustandskontrollen am Fahrzeug durchzuführen. Kilometerpakete gelten jeweils für exakt 24 Stunden. Jede Überschreitung – auch geringfügig – berechtigt zur Nachberechnung gemäß Preisliste.
§3 Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf ausschließlich vom im Mietvertrag eingetragenen Fahrer geführt werden. Bei Firmenkunden dürfen nur ausdrücklich benannte Fahrer eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Eintragung als Fahrer sind:
– gültige EU-Fahrerlaubnis
– Mindestbesitzdauer von 2 Jahren
– fester Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
Weitere Fahrer sind dem Vermieter vor Fahrtantritt schriftlich mit vollständigen Personal- und Führerscheindaten mitzuteilen. Sämtliche Fahrer gelten als Erfüllungsgehilfen des Mieters.
§4 Kaution
Bei Fahrzeugübernahme ist eine Kaution in bar zu hinterlegen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Zusätzlich sind gültiger Personalausweis sowie Führerschein vorzulegen. Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer und mängelfreier Rückgabe erstattet. Im Schadensfall ist der Vermieter berechtigt, die Kaution bis zur endgültigen Klärung der Schadenshöhe und Verantwortlichkeit einzubehalten.
Die Kaution dient auch zur Sicherung offener Forderungen (z. B. Mietzins, Gebühren, Schäden).
§5 Buchung, Übernahme, Stornierung
Buchungen erfolgen für Fahrzeuggruppen, nicht für bestimmte Fahrzeugexemplare. Stornierungen sind bis spätestens 7 Tage vor Mietbeginn kostenfrei möglich. Bei Stornierung innerhalb von 7 Tagen vor Mietbeginn werden 50 % des Mietpreises fällig, sofern das Fahrzeug nicht anderweitig vermietet werden kann. Bei Nichtabholung ohne vorherige Stornierung ist der volle Mietpreis zu zahlen. Zusätzlich fällt bei jeder Stornierung eine Bearbeitungspauschale von 25 € an. Der Vermieter ist berechtigt, zur Sicherung der Buchung eine Sicherheitsleistung zu verlangen. Dem Mieter bleibt stets der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§6 Verbotene Nutzungen
Die Nutzung des Fahrzeugs ist insbesondere untersagt für:
– Weitervermietung
– Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge
– Transport gefährlicher Stoffe
– Teilnahme an Rennveranstaltungen, Trackdays oder motorsportlichen Events
– Fahrschulzwecke
– Fahrzeugtests
– Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
– Fahrten ins Ausland
– politische Veranstaltungen oder Demonstrationen
– sonstige vertragswidrige Nutzungen
Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € zzgl. aller entstandenen Schäden, Verschleiß- und Reparaturkosten fällig.
In diesen Fällen entfällt jede Haftungsbegrenzung sowie der Versicherungsschutz. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Bei erheblicher Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung ist der Mieter verpflichtet, die Kaution entsprechend zu erhöhen. Bei unterlassener Anzeige oder Kautionsanpassung besteht ein sofortiges Kündigungsrecht. Das Fahrzeug ist auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Die Nutzung ist ausschließlich innerhalb Deutschlands gestattet. Eine Ausfuhr gilt als Unterschlagung und wird zur Anzeige gebracht.
§7 Pflichten des Mieters / Straßenverkehr
Der Mieter hat während der gesamten Mietzeit die Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten. Verkehrsverstöße sind unverzüglich anzuzeigen und vom Mieter zu tragen.
Es fällt eine Bearbeitungspauschale an:
– 25 € bei Verwarn- oder Bußgeld
– 100 € bei Anhörung oder Vorladung
Der Mieter haftet unbeschränkt für Schäden durch:
– unsachgemäße Nutzung
– Überlastung
– Überhitzung
– falsche Bedienung
– Verrutschen von Ladung
Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden gelten nicht als Unfallschäden.
Mautgebühren sind vom Mieter zu tragen; er stellt den Vermieter von allen Forderungen Dritter frei.
§8 Verhalten bei Unfällen und Schäden
Bei Unfall, Brand, Diebstahl oder Wildschaden ist unverzüglich:
– die Polizei
– sowie der Vermieter unter +49 (0) 331 619 021 20 zu verständigen.
Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Schäden ohne Fremdbeteiligung. Schuldanerkenntnisse gegenüber Dritten sind unzulässig.
Der Mieter hat unverzüglich einen schriftlichen Unfallbericht inkl. Skizze einzureichen. Der Bericht muss Namen, Anschriften, Kennzeichen und Zeugen enthalten. Bei schuldhafter Unterlassung haftet der Mieter in voller Höhe.
§9 Sorgfaltspflichten
Der Mieter ist verpflichtet:
– regelmäßig Betriebsflüssigkeiten und Reifendruck zu prüfen
– das Fahrzeug gegen Diebstahl zu sichern
– Fahrzeugpapiere nicht im Fahrzeug aufzubewahren
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Bei Verstoß werden Reinigungs-, Ozon- und Wertminderungskosten berechnet.
Kraftstoff- und Ölverbrauch gehen zu Lasten des Mieters.
§10 Reparaturen während der Mietzeit
Reparaturen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters erfolgen.
Kosten werden nur bei nicht vom Mieter zu vertretenden Schäden ersetzt.
Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder drohen Folgeschäden, ist unverzüglich der Vermieter zu informieren.
Weitere Maßnahmen erfolgen ausschließlich nach Weisung des Vermieters.
§11 Versicherung
Unbeschränkte Haftung besteht bei:
– Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
– Alkohol- oder Drogeneinfluss
– verbotener Nutzung
– Unfallflucht (§ 142 StGB)
Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert gemäß AKB. Zusätzlich besteht Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung.
Diebstahl ist mit einer Selbstbeteiligung zwischen 5.000 € und 20.000 € (fahrzeugabhängig) versichert. Bei ungeklärter Schuldfrage ist die Selbstbeteiligung vorzustrecken. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag ist ausgeschlossen.
§11 Versicherung
Unbeschränkte Haftung besteht bei:
– Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
– Alkohol- oder Drogeneinfluss
– verbotener Nutzung
– Unfallflucht (§ 142 StGB)
Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert gemäß AKB. Zusätzlich besteht Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung.
Diebstahl ist mit einer Selbstbeteiligung zwischen 5.000 € und 20.000 € (fahrzeugabhängig) versichert. Bei ungeklärter Schuldfrage ist die Selbstbeteiligung vorzustrecken. Eine Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag ist ausgeschlossen.
§12 Haftung des Mieters
Bei Unfall oder Totalschaden haftet der Mieter bis zur vereinbarten Höchstsumme.
Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Alkohol-/Drogeneinfluss haftet der Mieter unbeschränkt.
Gleiches gilt bei:
– Unfallflucht
– Nutzung durch nicht berechtigte Fahrer
– verbotener Nutzung
– unsachgemäßer Behandlung
Teilkaskoschäden unterliegen einer Selbstbeteiligung von 5.000–20.000 € je nach Fahrzeug.
Gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§13 Rückgabe des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort zurückzugeben.
Erfolgt keine fristgerechte Rückgabe, verlängert sich der Vertrag automatisch oder es wird eine doppelte Stundenpauschale berechnet.
Der Vermieter kann wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen.
Der Rückgabezustand wird protokolliert (Datum, Uhrzeit, Kilometerstand, Schäden).
Erst mit Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben.
Wird das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten abgestellt, gilt es erst mit persönlicher Übergabe als zurückgegeben.
Bis dahin haftet der Mieter vollumfänglich für Schäden oder Verlust.
